Ghibli SB 143 L 16 [21/120] Verschrottung

Ghibli SB 143 L 16 [21/120] Verschrottung
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1.4 - VERSCHROTTUNG
DER MASCHINE
Zum Schutz der Umwelt gehen Sie ge-
mäß der geltenden örtlichen Vorschrift
vor.
Wenn die Maschine nicht mehr zu be-
nutzen oder irreparabel beschädigt ist,
entsorgen Sie die Einzelteile in Mülltren-
nung.
Gemäß der Umsetzung der Richtlinien
2012/19/EU - 2011/65/EU, 2002/95/EG,
2002/96/EG und 2003/108/EG zur Ver-
ringerung der Verwendung gefährlicher
Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
und zur Entsorgung von Abfällen dürfen
Elektrogeräte nicht als Siedlungsabfall
entsorgt werden; es muss die getrennte
Sammlung und angemessene Entsor-
gung beachtet werden.
Die elektrischen Geräte sind
durch ein Symbol gekennzeich-
net, das eine Mülltonne mit
durchgestrichenen Rädern dar-
stellt. Das Symbol gibt an, dass
das Gerät ach dem 13. August
2005 auf den Markt gekommen
ist und dass es getrennt ent-
sorgt werden muss.
Die unangemessene oder widerrecht-
liche Entsorgung der Geräte oder de-
ren zweckentfremdet Gebrauch können
durch die enthaltenen Stoffe oder Mate-
rialien Schäden an Personen und Um-
welt verursachen. Die Entsorgung von
Elektromüll, die nicht den geltenden Vor-
schrift entsprechend erfolgt, ist Gegen-
stand von verwaltungs- und strafrechtli-
chen Sanktionen.
1.5 -
BEZUGSVORSCHRIFTEN
Die Maschine wurde in Übereinstim-
mung mit der geltenden Maschinenricht-
linie und in Übereinstimmung mit der
„EG“-Konformitätserklärung, die mit der
Maschine geliefert wird, gebaut.
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