Karcher KMR 1550 LPG [7/55] Betriebsanleitung für anwender

Karcher KMR 1550 LPG [7/55] Betriebsanleitung für anwender
KMR 1550 LPG Betriebsanleitung für Anwender Deutsch
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Die gesamte Flüssiggasanlage muß laufend auf ihren betriebssicheren
Zustand, besonders auf Dichtigkeit überwacht werden. Die Benutzung des
Fahrzeuges bei undichter Gasanlage ist verboten.
Vor dem Lösen der Rohr- bzw. Schlauchverbindung ist das Flaschenventil
zu schließen. Die Anschlußmutter an der Flasche ist langsam und zu-
nächst nur wenig zu lösen, da sonst das noch in der Leitung befindliche
unter Druck stehende Gas spontan austritt.
Vorsicht:
Flüssiggas in flüssiger Form erzeugt auf der bloßen Haut Frostwunden!
Nach dem Ausbau muß die Verschlußmutter auf das Anschlußgewinde der
Flasche fest aufgeschraubt werden.
Zur Probe auf Dichtigkeit sind Seifenwasser, Nekallösung oder sonstige
schaumbildende Mittel zu benutzen. Das Ableuchten der Flüssiggasanlage
mit offener Flamme ist verboten.
Beim Auswechseln einzelner Anlageteile sind die Einbauvorschriften der
Herstellerwerke zu beachten. Dabei sind Flaschen- und Hauptabsperrven-
tile zu schließen.
Der Zustand der elektrischen Anlage der Flüssiggas-Kraftfahrzeuge ist
laufend zu überwachen. Funken können bei Undichtigkeiten der gasfüh-
renden Anlageteile Explosionen verursachen. Nach längerem Stillstand
eines Flüssiggas-Kraftfahrzeuges ist der Einstellraum vor Inbetriebnahme
des Fahrzeuges oder seiner elektrischen Anlagen gründlich zu lüften.
Unfälle im Zusammenhang mit Gasflaschen oder der Flüssiggasanlage
sind der Berufsgenossenschaft und dem zuständigen Gewerbe-
aufsichtsamt sofort zu melden. Beschädigte Teile sind bis zum Abschluß
der Untersuchung aufzubewahren.
In den Einstell- und Lagerräumen sowie den Ausbesserungswerk-
stätten
Die Lagerung von Treibgas - bzw. Flüssiggasflaschen muß nach den
Vorschriften TRF 69 (Technische Regeln Flüssiggas) vorgenommen
werden.
Treibgasfahrzeuge dürfen nicht mit Generatorfahrzeugen im gleichen
Raum abgestellt werden.
Die Flaschen- und Hauptabsperrventile sind sofort nach dem Einstellen
des Kraftfahrzeuges zu schließen.
Für die Lage und Beschaffenheit der Einstellräume für Flüssiggas-Kraft-
fahrzeuge gelten die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung und der
jeweiligen Landes-Bauordnung.
Die Gasflaschen sind in besonderen, von den Einstellräumen getrennten
Räumen aufzubewahren (siehe UVV 45, VBG 21, Anhang 2).
Die in den Räumen verwendeten elektrischen Handlampen müssen mit
geschlossener, abgedichteter Überglocke und mit kräftigem Schutzkorb
versehen sein.
Bei Arbeiten in Ausbesserungswerkstätten sind die Flaschen- und Haupt-
absperrventile zu schließen und die Treibgasflaschen gegen Wärmeeinwir-
kung zu schützen.
Vor Betriebspausen und vor Betriebsschluß ist durch eine verantwortliche
Person nachzuprüfen, ob sämtliche Ventile, vor allem Flaschenventile,
geschlossen sind. Feuerarbeiten, insbesondere Schweiß- und Schneidar-
beiten, dürfen in der Nähe von Treibgasflaschen nicht ausgeführt werden.
Treibgasflaschen, auch wenn sie leer sind, dürfen nicht in den Werkstätten
aufbewahrt werden.
Die Einstell- und Lagerräume sowie die Ausbesserungswerkstätten müs-
sen gut belüftet sein. Dabei ist zu beachten, daß Flüssiggase schwerer als
Luft sind. Sie sammeln sich am Boden, in Arbeitsgruben und sonstigen
Bodenvertiefungen an und können hier explosionsgefährliche Gas-Luft-
Gemische bilden.

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